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Schlüsselpunkte:

Unsachgemäße Arbeiten an Asbest müssen gemeldet werden.

Eine anonyme Meldung ist jederzeit möglich.

Zuständig sind das Gewerbeaufsichtsamt oder das Umweltamt.

Verstöße können mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden.

Alle Arten von Asbest sind meldepflichtig

Unsachgemäße Arbeiten an Asbest sind nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar. Ob Asbest Putz, Asbestplatten, ein Asbest Dach oder Asbest Wellplatten – sobald Staub entsteht, können hochgiftige Fasern freigesetzt werden. Wer beobachtet, dass jemand ohne Schutzmaßnahmen Asbest entfernen will, sollte das unbedingt melden.

Wann sollte man Asbest melden?

Sobald Sie Arbeiten sehen, bei denen Asbest unsachgemäß behandelt wird, sollten Sie die zuständigen Behörden informieren. Typische Fälle sind Heimwerker, die Asbestwellplatten, Asbestdämmung oder ein Asbest Dach selbst entfernen. Schon bei Verdacht gilt: Lieber einmal zu viel melden als zu wenig.

Asbest anonym melden: Zuständige Behörden

Je nach Bundesland sind unterschiedliche Behörden zuständig:

  • Landesamt für Arbeitsschutz (LAGetSi)
  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Bauamt
  • Umweltamt.

Bei akuter Gefahr, wie dem Verbrennen von Asbestplatten können Polizei oder das Landeskriminalamt (LKA) informiert werden. Diese Stellen prüfen, ob gegen die Vorschriften der TRGS 519 oder die Gefahrstoffverordnung verstoßen wurde. Bei unsachgemäßer Asbestsanierung greift der Staat schnell ein.

So melden Sie Asbest anonym

Eine anonyme Meldung ist über das Bundesportal, per E-Mail oder telefonisch möglich. Folgende Angaben sind hilfreich:

Meldepflicht für gewerbliche Asbestarbeiten

Unternehmen, die Asbest entfernen, sind verpflichtet, ihre Arbeiten 7 bis 14 Tage vor Beginn bei der Behörde anzuzeigen. Das gilt für alle Arten der Asbestsanierung. Die Anzeige muss objekt- und unternehmensbezogen erfolgen und enthält einen Arbeitsplan, eine Gefährdungsbeurteilung und Nachweise über die Sachkunde der Beschäftigten. Wer ohne Meldung arbeitet, verstößt gegen die TRGS 519 und riskiert hohe Strafen.

Strafen bei illegalen Asbestarbeiten

Asbest illegal zu entfernen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat. Nach § 325 StGB drohen Geldbußen bis zu 50.000 € oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen von Nachbarn sind möglich.

Schutz für Nachbarn bei Asbestarbeiten

Wenn in der Nachbarschaft eine Asbestsanierung stattfindet, besteht eine Informationspflicht. Das ist wichtig, da sich die Frage “Wie sieht Asbest aus?” nicht einfach beantworten lässt. Anwohner sollen Fenster geschlossen halten, Lüftungen abschalten und bei Verdacht auf Staubentwicklung die Behörden informieren. Nach Beendigung der Arbeiten kann eine Freimessung notwendig werden. Obolus sorgt durch zertifizierte Verfahren dafür, dass die Sicherheit der Umgebung jederzeit gewährleistet ist.

Fazit zu Asbest anonym melden

Das Melden von Asbest ist kein Denunziantentum. Es schützt Menschenleben. Unsachgemäße Arbeiten können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Daher gilt: Bei Verdacht sofort handeln, auch anonym. Behörden reagieren sensibel und prüfen jede Meldung sorgfältig.

FAQs zu Asbest anonym melden

Kann ich illegale Asbestarbeiten anonym melden?
Ja, eine anonyme Meldung ist telefonisch oder per E-Mail über das Bundesportal möglich.

Welche Behörde ist für die Meldung von Asbest zuständig?
Je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt, Umweltamt oder Landesamt für Arbeitsschutz.

Was passiert nach einer Meldung von illegalen Asbestarbeiten?
Die Behörden prüfen den Vorfall, können Baustellen stilllegen und eine Asbestsanierung anordnen.

Wann muss ich Asbestarbeiten melden?
Betriebe müssen Arbeiten 7–14 Tage vorher anzeigen.

Welche Strafen drohen bei illegalen Asbestarbeiten?
Bußgelder bis 50.000 € oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

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