Das Überdeckungsverbot ist in § 11 Abs. 3 GefStoffV geregelt
Es gilt für einzeln befestigte asbesthaltige Bauteile
Es verhindert unerkannte spätere Asbestfreisetzung
Photovoltaik auf Asbestdächern grundsätzlich verboten
Ziel: dauerhafter Schutz vor Asbestfasern
Das Überdeckungsverbot von Asbest betrifft zahlreiche Bauteile wie Asbestplatten, Asbest Putz, eine Fensterbank mit Asbest oder alte Asbest Wellplatten. Schließlich besteht durch das gefährliche Material ein erhebliches Risiko für die Gesundheit.
Was ist das Überdeckungsverbot bei Asbest?
Das Überdeckungsverbot aus § 11 Abs. 3 GefStoffV untersagt die feste Überdeckung oder den Überbau asbesthaltiger Bauteile. Das gilt für Asbestplatten ebenso wie für Eternitplatten mit Asbest oder alten Sauerkrautplatten mit Asbest. Das Verbot wurde erlassen, da überdeckte Bauteile oft in Vergessenheit geraten und später Arbeiten zu erheblicher Faserfreisetzung führen können.
Welche Bauteile fallen unter das Überdeckungsverbot?
Das Verbot gilt besonders für folgende Bauteile:
- Asbestzementdächer (z. B. Welleternit)
- Zementhaltige Wand- und Deckenverkleidungen
- Einzeln befestigte Platten wie Floor-Flex – dort ist auch oft Asbestkleber zu erkennen
- Dächer, auf denen eine Photovoltaikanlage geplant ist, denn Photovoltaikanlagen auf einem Asbestdach sind grundsätzlich unzulässig
Ausnahmen: Was darf überdeckt werden?
Einige Materialien dürfen weiterhin überdeckt werden:
- asbesthaltige Bitumenbahnen
- asbesthaltige Spachtelmasse oder Asbest Putz.
- Fliesenkleber
Auch Tapezieren oder Streichen ist zulässig, wenn keine mechanische Belastung erfolgt und es sich um eine geringfügige Überdeckung im Rahmen einer Instandhaltung handelt.
Photovoltaik auf Asbestdächern
Auf einem Asbest Dach ist die Montage einer Photovoltaikanlage grundsätzlich verboten (§ 11 GefStoffV). Es handelt sich hier nicht um ASI-Arbeiten, sondern um ein reines Verwendungsverbot. Ausnahmeanträge nach § 20 GefStoffV sind theoretisch möglich, aber selten erfolgreich. Bei illegaler Montage drohen Strafen bis 50.000 Euro.
Warum gibt es das Überdeckungsverbot?
Schon eine einzelne überdeckte Sauerkrautplatte mit Asbest bleibt eine latente Gefahr. Wird es Jahre später angebohrt, gesägt oder mechanisch belastet, ohne dass der Asbest noch bekannt ist, kommt es zu unkontrollierter Faserfreisetzung. Schon der abstrakte Kontakt zu Gefahrstoffen reicht daher aus, um das Verbot notwendig zu machen.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wer entgegen dem Überdeckungsverbot asbesthaltige Bauteile überbaut, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Bei Gefährdung Dritter liegt sogar eine Straftat nach § 325 StGB vor. Bußgelder in Höhe mehrerer Tausend Euro oder Freiheitsstrafen sind möglich. Dies gilt für Privatpersonen und Gewerbetreibende. Daher gehen Sie auf Nummer sicher, beauftragen einen Asbest Test und eine fachgerechte Asbestsanierung.
Gerichtsurteile und Praxis
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (6 K 2234/18) entschied, dass selbst die Versiegelung asbesthaltiger Kleberreste unzulässig ist. Die LV 45 Leitlinien konkretisieren seit 2018, dass das Entfernen von Asbest der einzige zulässige Weg ist.
Fazit zum Überdeckungsverbot Asbest
Das Überdeckungsverbot schützt vor unerkannter Faserfreisetzung durch Asbestplatten, Asbest Putz oder Asbest Wellplatten. Da viele Materialien optisch kaum erkennbar sind, sollte stets ein Asbest Test von einem Fachbetrieb wie Obolus erfolgen.
FAQs zum Überdeckungsverbot Asbest
Was bedeutet das Überdeckungsverbot bei Asbest?
Es verbietet das Überbauen oder feste Überdecken asbesthaltiger Bauteile.
Welche asbesthaltigen Bauteile dürfen nicht überdeckt werden?
z.B. Asbest Wellplatten, Zementverkleidungen und Bodenplatten.
Darf man asbesthaltige Putze oder Spachtelmassen überdecken?
Ja, Asbest Putz oder Spachtelmassen dürfen überdeckt werden.
Ist die Installation von Photovoltaik auf Asbestdächern erlaubt?
Nein, auf einem Asbest Dach ist sie grundsätzlich verboten.
Welche Strafen drohen bei Verstoß?
Bußgelder bis 50.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen.