Für Asbestarbeiten geringen Umfangs sind in der TRGS 519 eindeutige Regeln festgelegt. Diese erleichtern kleine, klar begrenzte Arbeiten, entbinden aber nicht von Sachkunde, Anzeige und Schutzmaßnahmen.

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ToggleDas Wichtigste in Kürze zu Arbeiten geringen Umfangs Asbest
- Es gelten erleichterte Regeln.
- Sachkundenachweis nach TRGS 519 ist nötig.
- Maximal 4 Personenstunden und höchstens 2 Beschäftigte.
- Die Konzentration muss immer unter 100.000 Asbestfasern/m³ bleiben.
- Die Arbeiten müssen einen einmaligen Charakter haben.
Hinweis zum Rechtsstand (Oktober 2026): Die Gefahrstoffverordnung wurde im Dezember 2024 und im Dezember 2025 grundlegend geändert. Asbesttätigkeiten werden seitdem nach Risikobereichen (niedrig, mittel, hoch) eingeordnet. Die hier beschriebenen Regeln zu Arbeiten geringen Umfangs stammen aus der TRGS 519, deren vollständige Überarbeitung voraussichtlich 2027 erscheint. Bis dahin gelten sie, soweit sie der neuen Verordnung nicht widersprechen. Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich sind ab dem 20.12.2026 genehmigungspflichtig. Lassen Sie den Einzelfall daher immer von einem Fachbetrieb prüfen.
Definition nach TRGS 519
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 nennt folgende Voraussetzungen:
- Gesamtarbeitsdauer max. 4 Personenstunden einschließlich Reinigung und Nebenarbeiten
- höchstens 2 Beschäftigte
- Faserkonzentration zu keinem Zeitpunkt über 100.000 Fasern/m³
- Gefährdungsbeurteilung für das Gesamtobjekt erforderlich (z. B. im Hinblick auf ein Asbest Dach, Asbestdämmung oder Asbest Wellplatten)
- keine Wiederholung absehbar
Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen
Wichtig ist, dass für diese Form der Asbestsanierung alle Bedingungen zwingend gleichzeitig erfüllt sind. Nur eine Bedingung zu erfüllen, reicht nicht aus. Wird eine Grenze überschritten, gelten die regulären Schutzmaßnahmen der TRGS 519. Die Planung vor Beginn der Arbeiten ist vorgeschrieben.
Sonderregelung Asbestzement Außenbereich
Eine Sonderregelung gibt es für Asbestzementplatten im Außenbereich: Das Entfernen von Asbestzementplatten im Freien gilt als Arbeit geringen Umfangs, wenn die Gesamtfläche unter 100 m² liegt, und zwar unabhängig von der Arbeitsdauer. Betroffen sind vor allem Dach- und Fassadenplatten wie Eternitplatten mit Asbest. Für Arbeiten im Innenbereich gilt diese Sonderregel nicht.
Asbest Leichtbauplatten zählen übrigens nicht zum Asbestzement, sondern zu den schwach gebundenen Produkten. Für sie gilt die 100-m²-Regel nicht. Ob ein Material betroffen ist, klärt ein Asbest Test.
Beispiele für Arbeiten geringen Umfangs
Typische Arbeiten geringen Umfangs sind etwa:
- das Entfernen asbesthaltiger Dichtungen, z. B. an Gasbrennern oder Brandschutztüren
- das Beschichten von Abschottungen und Kabeldurchführungen
- begrenzte Arbeiten an Lüftungskanälen und Rauchrohren
- das Entfernen kleiner Mengen schwach gebundener Asbestplatten in gutem Zustand
- das Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich unter 100 m²
Für fest gebundene Bauteile im Innenraum, etwa eine Asbest Fensterbank, gelten die gesonderten Regeln der TRGS 519 für Asbestzement.
Keine Arbeiten geringen Umfangs
Ausdrücklich keine Arbeiten geringen Umfangs sind Tätigkeiten, deren Wiederholung absehbar ist, auch dann, wenn dafür jeweils anderes Personal eingesetzt wird. Ebenfalls ausgeschlossen sind:
- die großflächige Asbestsanierung mehrerer Räume (z. B. wenn Asbestwolle entfernt werden muss)
- umfangreiche Abbrucharbeiten
- die Entfernung von Spritzasbest
Dafür ist immer eine Fachfirma wie Obolus zu beauftragen.
Erforderliche Qualifikation Sachkunde
Für Arbeiten geringen Umfangs ist ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 nötig, in der Regel nach Anlage 4C (umgangssprachlich „kleiner Asbestschein“). Die aufsichtsführende Person vor Ort muss sachkundig sein. Ausführen dürfen die Arbeiten nur unterwiesene, geschulte Beschäftigte, ungeschultes Personal ist ausgeschlossen. Mit der neuen Gefahrstoffverordnung werden die Qualifikationen neu geordnet; für Sachkunde und Grundkenntnisse gelten Übergangsfristen bis Dezember 2027.
Da sich die Frage „Wie sieht Asbest aus?“ ohne Labor nicht sicher beantworten lässt, besteht bei Arbeiten mit Asbest immer eine Gefahr.
Anzeigepflicht und Meldung
Für Arbeiten geringen Umfangs ist eine unternehmensbezogene Anzeige bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde erforderlich (Musterformular Anlage bzw. Anhang 1.1). Bei wechselnden Arbeitsstätten sind ergänzend Ort und Zeit der Arbeiten anzuzeigen (Anlage bzw. Anhang 1.2). Die objektbezogene Anzeige mit der klassischen Sieben-Tage-Frist wie bei einer großen Asbestsanierung ist nicht nötig. Nach der neuen Gefahrstoffverordnung müssen die Anzeigeunterlagen aber mindestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten vorliegen; die unternehmensbezogene Anzeige gilt dann sechs Jahre.
Schutzmaßnahmen trotz Erleichterung
Trotz der Erleichterungen ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) Pflicht. Dazu gehören mindestens eine FFP3-Maske und ein Einweg-Schutzanzug. Weitere Maßnahmen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung:
- Arbeitsbereich staubdicht abtrennen und Unterdruck einrichten
- bei kleinen, örtlich begrenzten Arbeiten (z. B. an einer kleinen Stelle Asbest Putz): Absaugung direkt an der Entstehungsstelle mit einem für Asbest zugelassenen Industriesauger der Staubklasse H
- Material vorher befeuchten bzw. mit Restfaserbindemittel behandeln
- nach Arbeiten im abgeschotteten Bereich: Freigabemessung mit einer Asbestfaserkonzentration unter 500 Fasern/m³ (z. B. per Raumluftmessung)
Fazit zu Arbeiten geringen Umfangs Asbest
Für diese kleine Form der Asbestsanierung gelten erleichterte Regeln. Dennoch ist eine Sachkunde nach TRGS 519 nötig, und die Arbeiten dürfen nur von geschultem Personal unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Durch die neue Gefahrstoffverordnung ändern sich zudem Anzeige und Genehmigung. Im Zweifel sollte ein Fachbetrieb den Einzelfall beurteilen.
FAQs
Was sind Arbeiten geringen Umfangs bei Asbest?
Einmalige Arbeiten mit höchstens 4 Personenstunden, maximal 2 Beschäftigten und einer Faserkonzentration, die nie über 100.000 Fasern/m³ liegt.
Wie viele Stunden gelten als geringer Umfang?
Maximal 4 Personenstunden, einschließlich Reinigung.
Welche Sachkunde braucht man für Arbeiten geringen Umfangs?
Einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, in der Regel nach Anlage 4C („kleiner Asbestschein“).
Gilt die 100 m² Grenze für Asbestzement?
Ja, aber nur für Asbestzementplatten im Außenbereich: Liegt die Gesamtfläche unter 100 m², gelten die Arbeiten unabhängig von der Dauer als Arbeiten geringen Umfangs.
Ist eine Anzeige bei Arbeiten geringen Umfangs nötig?
Ja, eine unternehmensbezogene Anzeige und bei wechselnden Arbeitsstätten ergänzend Ort und Zeit, jeweils vor Beginn der Arbeiten.
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