Ab dem 20. Dezember 2026 brauchen Betriebe für Asbest-Abbrucharbeiten auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine behördliche Genehmigung. Die Übergangsfrist der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) endet am 19. Dezember 2026. Was die neue Genehmigungspflicht für Asbestarbeiten bedeutet, wer sie braucht, wie der Antrag funktioniert und was Bauherren, Eigentümer und Hausverwaltungen jetzt prüfen sollten, lesen Sie hier.

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ToggleDas Wichtigste in Kürze zur Asbest-Genehmigungspflicht
- Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2025 gilt eine Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten an Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich (§ 11a Abs. 4a GefStoffV).
- Die Übergangsfrist nach § 25 Abs. 9 GefStoffV endet am 19.12.2026. Ab dem 20.12.2026 dürfen Betriebe solche Asbestarbeiten nur noch mit Genehmigung ausführen.
- Die Genehmigung wird zusammen mit der unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragt.
- Reagiert die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
- Betriebe mit Zulassung für den hohen Risikobereich brauchen keine zusätzliche Genehmigung.
- Bauherren und Hausverwaltungen sollten den Genehmigungsnachweis schon bei der Vergabe abfragen.
Stand Oktober 2026: Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337). Die Musterformulare zur TRGS 519 hat das Bundesarbeitsministerium im Mai 2026 angepasst. Wer bis Mitte November keinen vollständigen Antrag eingereicht hat, kann sich vor dem Stichtag nicht mehr auf die Vier-Wochen-Frist verlassen.
Was ändert sich am 20. Dezember 2026?
Bisher reichte für viele Asbestsanierungen im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Anzeige bei der Behörde. Eine echte Erlaubnis brauchten nur Betriebe, die Arbeiten mit hohem Risiko ausführen: Sie benötigen eine Zulassung. Mit der neuen Gefahrstoffverordnung kommt eine dritte Stufe dazu: die Genehmigung für Asbest-Abbrucharbeiten.
Für die Umstellung hat der Gesetzgeber eine einjährige Übergangsfrist eingeräumt. Diese endet am 19. Dezember 2026. Ab dem 20. Dezember 2026 muss jeder Betrieb, der asbesthaltige Bauteile abbricht, entfernt oder rückbaut, die Genehmigung nachweisen können. Fehlt sie, drohen Bußgelder und im Zweifel ein Baustopp.
Die drei Risikobereiche bei Asbestarbeiten
Welche behördliche Erlaubnis Sie brauchen, hängt vom Risikobereich ab. Die Einstufung richtet sich nach der zu erwartenden Asbestfaserkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz. Grundlage sind das Risikokonzept der TRGS 910 und die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern pro Kubikmeter.
| Risikobereich | Faserkonzentration | Beispiel | Was Betriebe brauchen |
|---|---|---|---|
| Niedriges Risiko | bis 10.000 Fasern/m³ | Arbeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren (z. B. BT-Verfahren) | Unternehmensbezogene Anzeige, ab 20.12.2026 bei Abbruch zusätzlich Genehmigung |
| Mittleres Risiko | bis 100.000 Fasern/m³ | Ausbau von Asbestzementplatten an Dach oder Fassade | Anzeige, bei wechselnden Baustellen zusätzlich Meldung von Ort und Zeit, ab 20.12.2026 bei Abbruch Genehmigung |
| Hohes Risiko | über 100.000 Fasern/m³ | Großflächige Asbestsanierung, Spritzasbest, schwach gebundene Asbestprodukte | Zulassung der Behörde (schließt die Genehmigung ein) |
Die Einstufung nimmt der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung vor. Eine falsche Einstufung kann eine Ordnungswidrigkeit sein.
Wer braucht die Asbest-Genehmigung?
Die Genehmigungspflicht betrifft alle Unternehmen, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführen. Das sind nicht nur klassische Abbruch- und Sanierungsfirmen. Auch Dachdecker, Trockenbauer, Fliesenleger, Bodenleger, Maler, Elektriker und Installateure sind betroffen, sobald sie asbesthaltige Bauteile entfernen.
Abbruch oder Instandhaltung: die wichtige Abgrenzung
Entscheidend ist, ob es sich um Abbruch oder um Instandhaltung handelt. Funktionelle Instandhaltung, etwa das Entfernen von Tapeten auf asbesthaltigen Untergründen oder einzelne Bohrungen mit emissionsarmen Verfahren, ist in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Wer dagegen asbesthaltige Bodenbeläge, schwarzen Kleber, Fliesen mit asbesthaltigem Fliesenkleber, Putze oder Asbestzementplatten entfernt, führt Abbrucharbeiten aus und braucht ab dem 20.12.2026 die Genehmigung.
Ausnahme: Betriebe mit Zulassung für hohes Risiko
Wer bereits eine Zulassung für Asbestarbeiten mit hohem Risiko nach § 11a Abs. 3 GefStoffV besitzt, braucht keine zusätzliche Genehmigung. Die Zulassung deckt die Arbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich mit ab. Die Obolus Group ist als zertifizierter Fachbetrieb für alle Risikobereiche aufgestellt.
So beantragen Sie die Genehmigung für Asbestarbeiten
Die Genehmigung ist kein eigenes Verfahren. Sie wird zusammen mit der unternehmensbezogenen Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde am Betriebssitz beantragt. Die Musterformulare finden Sie bei der BG BAU und bei den Landesbehörden.
- Tätigkeiten erfassen: Welche Asbestarbeiten führen Sie aus, in welchem Risikobereich und mit welchen Verfahren?
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan beilegen: Beide Dokumente gehören zum Antrag.
- Personal benennen: Die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten werden namentlich aufgeführt. Beizulegen sind Qualifikationsnachweise wie der Asbestschein (Sachkunde nach TRGS 519) und die Bescheinigung über Grundkenntnisse Asbest sowie Nachweise über die arbeitsmedizinische Vorsorge.
- Antrag einreichen: bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde.
- Vier Wochen abwarten: Erhebt die Behörde keine Einwände, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Genehmigung gilt nach Angaben der Handwerksorganisationen sechs Jahre. Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung sollen künftig in einem öffentlichen Verzeichnis geführt werden. So können Auftraggeber schnell prüfen, ob ein Fachbetrieb für Asbestarbeiten berechtigt ist.
Sie planen eine Asbestsanierung im nächsten Jahr? Die Obolus Group ist für alle Risikobereiche zugelassen. Wir übernehmen Erkundung, Anzeige und die fachgerechte Asbestentsorgung.
Was Bauherren, Eigentümer und Hausverwaltungen jetzt tun sollten
Die Genehmigungspflicht richtet sich an die ausführenden Betriebe. Für Auftraggeber ist sie trotzdem wichtig: Wer einen Betrieb ohne Genehmigung beauftragt, riskiert Verzögerungen, Baustopps und Streit über Nachträge. Achten Sie deshalb auf diese Punkte:
- Fragen Sie bei der Vergabe nach dem Genehmigungs- oder Zulassungsnachweis für Asbestarbeiten.
- Lassen Sie sich die Sachkunde der verantwortlichen Person nach TRGS 519 zeigen.
- Geben Sie dem Betrieb Baujahr und bekannte Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte weiter. Das ist Ihre Pflicht als Veranlasser, mehr dazu im Beitrag zur Asbest-Erkundungspflicht.
- Klären Sie vor Baubeginn, ob ein Asbesttest oder ein Asbestgutachten nötig ist.
- Planen Sie bei Arbeiten über den Jahreswechsel ausreichend Vorlauf ein.
Hausverwaltungen mit vielen Bestandsobjekten finden passende Leistungen auf unserer Seite für Hausverwaltungen.
Fazit zur Asbest-Genehmigungspflicht 2026
Mit dem 20. Dezember 2026 endet die Schonfrist. Abbrucharbeiten an Asbest sind dann auch im niedrigen und mittleren Risikobereich nur noch mit Genehmigung erlaubt. Betriebe sollten ihren Antrag spätestens Mitte November einreichen. Auftraggeber sollten den Nachweis vor jeder Vergabe abfragen. Wer auf einen Fachbetrieb mit Zulassung setzt, ist auf der sicheren Seite. Weitere Hintergründe zu den technischen Regeln finden Sie in unserem Beitrag zur TRGS 519 Anlage 9 und auf der Seite der BAuA zur TRGS 519.
FAQs zur Asbest-Genehmigung
Ab wann gilt die Genehmigungspflicht für Asbest-Abbrucharbeiten?
Die Übergangsfrist endet am 19. Dezember 2026. Ab dem 20. Dezember 2026 müssen Betriebe für Abbrucharbeiten an Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung nachweisen.
Wo beantrage ich die Genehmigung für Asbestarbeiten?
Bei der Arbeitsschutzbehörde, die für Ihren Betriebssitz zuständig ist. Die Genehmigung wird zusammen mit der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Die Behörde hat vier Wochen Zeit. Erhebt sie keine Einwände, gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt.
Brauche ich als Eigentümer eine Asbest-Genehmigung?
Nein. Die Genehmigungspflicht betrifft die ausführenden Betriebe. Als Eigentümer oder Bauherr müssen Sie aber Baujahr und vorhandene Informationen zu Schadstoffen weitergeben und sollten nur Betriebe mit Genehmigung oder Zulassung beauftragen.
Ist das Entfernen von Tapete auf Asbestputz genehmigungspflichtig?
In der Regel nicht. Das Entfernen von Tapeten gilt meist als Instandhaltung. Das Entfernen von asbesthaltigem Putz, Bodenbelägen oder Fliesenkleber ist dagegen Abbruch und ab dem 20.12.2026 genehmigungspflichtig.